Wohnbauförderungsgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
Paragraph 53
01.06.2000
31.12.2001
Bezugszeitraum: Ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden,
hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach
dem 31. Mai 2000 begründet wird vergleiche Paragraph 60, Absatz 12
in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,).
Gebührenbefreiung
Paragraph 53, (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.