Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 53

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,

Anmerkung

ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

Schlagworte

Darlehensvertrag, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR40023402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/482/P53/NOR40023402

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