(17)Absatz 17,Abweichend von § 27 Abs. 1 letzter Satz ist die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors für die mit dem Jahr 2027 beginnende Funktionsperiode vom Vorsitzenden des Stiftungsrates acht Monate vor Ende der bis 31. Dezember 2026 laufenden Funktionsperiode auszuschreiben.Abweichend von Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz ist die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors für die mit dem Jahr 2027 beginnende Funktionsperiode vom Vorsitzenden des Stiftungsrates acht Monate vor Ende der bis 31. Dezember 2026 laufenden Funktionsperiode auszuschreiben.