(10)Absatz 10,Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung
ab 1. Jänner 2029 nicht mehr als 190 vH,
ab 1. Jänner 2030 nicht mehr als 170 vH und
ab 1. Jänner 2031 nicht mehr als 150 vH
des gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z 1) oder in das Jahr 2030 (Z 2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß § 32 Abs. 6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.des gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Ziffer eins,) oder in das Jahr 2030 (Ziffer 2,) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.