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ORF-Gesetz § 50
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.09.2023
§ 49 am 08.09.2023
Art. 2 am 08.09.2023
Alle Fassungen
§ 50 heute
§ 50 gültig ab 01.01.2027
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
§ 50 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
§ 50 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
§ 50 gültig von 01.07.2024 bis 31.07.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 50 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 50 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 50 gültig von 01.01.2015 bis 08.09.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
§ 50 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
ORF-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 46/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
08.09.2023
Abkürzung
ORF-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Übergangsbestimmungen
§ 50.
Paragraph 50,
(1)
Absatz eins,
Für das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von § 4b keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
Für das Sport-Spartenprogramm gemäß Paragraph 4 b, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von Paragraph 4 b, keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
(2)
Absatz 2,
Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 e,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
(3)
Absatz 3,
Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:
Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, geltenden folgende Übergangsbestimmungen:
1.
Ziffer eins
Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
2.
Ziffer 2
Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.
Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 f, erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dürfen bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.
(4)
Absatz 4,
Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß § 39 Abs. 5 innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß § 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.
Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß Paragraph 8 a, sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.
(5)
Absatz 5,
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.
(6)
Absatz 6,
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
ist die zuletzt gemäß § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 159/2005
bestellte Prüfungskommission aufgelöst.
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist die zuletzt gemäß Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, bestellte Prüfungskommission aufgelöst.
(7)
Absatz 7,
Die in den § 3 Abs. 4a, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2010
zu erstatten.
Die in den Paragraph 3, Absatz 4 a, 6, und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstatten.
(8)
Absatz 8,
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz,
BGBl. Nr. 282/1990
) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955
, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1.
Ziffer eins
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2.
Ziffer 2
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3.
Ziffer 3
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
4.
Ziffer 4
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(9)
Absatz 9,
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955
, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 8,
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40163064
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P50/NOR40163064
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