(16)Absatz 16,Am 1. Jänner 2024 aufgrund eines genehmigten oder nicht untersagten Angebotskonzepts angebotene lineare Radioprogramme dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter angeboten werden.
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch Art. 13 Z 5, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)