die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z 4), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;