Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 16, (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
  2. Ziffer 2
    die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;
  3. Ziffer 3
    die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung von vier Mitgliedern der Kommission;
  4. Ziffer 4
    die Anrufung der Kommission;
  5. Ziffer 5
    die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) festgelegt wird.

(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 4,)

(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Hörer- und Sehervertretung zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.

(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung hat der Generalintendant oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung ist befugt, auf Grund eines an den Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten zu verlangen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 4,)

(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann - zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung - verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu von der Hörer- und Sehervertretung festzulegenden Themenbereichen durchführen läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Aufgaben der Hörer- und Sehervertretung

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010896

Alte Dokumentnummer

N11984176450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P16/NOR12010896

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