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ORF-Gesetz § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.09.2010
§ 15 am 30.09.2010
§ 17 am 30.09.2010
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
§ 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
§ 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
§ 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
§ 16 gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
ORF-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 83/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
ORF-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen
§ 16.
(1)
Absatz eins
Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.
(2)
Absatz 2
Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3)
Absatz 3
Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983
, und des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996
, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
(4)
Absatz 4
Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1.
Ziffer eins
Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
2.
Ziffer 2
Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
3.
Ziffer 3
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
4.
Ziffer 4
Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
5.
Ziffer 5
Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6.
Ziffer 6
Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
(5)
Absatz 5
Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1.
Ziffer eins
Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2.
Ziffer 2
Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3.
Ziffer 3
Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
4.
Ziffer 4
Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(6)
Absatz 6
Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichtete Werbung unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2010
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40019601
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P16/NOR40019601
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