Absatz eins,Der Hörer- und Sehervertretung obliegt
- Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
- Ziffer 2die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,)
- Ziffer 4die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
- Ziffer 5die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) festgelegt wird.