Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Beachte

Bezugsbereich: siehe Abschnitt VI, Art. II BGBl. Nr. 606/1987.

Text

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Paragraph eins, (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk” ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12013403

Alte Dokumentnummer

N1199110341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P1/NOR12013403

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