Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Beachte

Bezugsbereich: siehe Abschnitt römisch sechs, Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Text

ABSCHNITT römisch eins
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
  3. Absatz 3,Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12013403

alte Dokumentnummer

N1199110341L