Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Beachte

Bezugsbereich: siehe Abschnitt VI, Art. II BGBl. Nr. 606/1987.

Text

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Paragraph eins, (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk” ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12011837

Alte Dokumentnummer

N1198710362E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P1/NOR12011837

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