(2)Absatz 2,Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitätsprofessoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzieren.Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitätsprofessoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzieren.