(2)Absatz 2,Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.