Bundesrecht konsolidiert

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Publizistikförderungsgesetz 1984 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 239/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.05.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 239/1991

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.
  2. Absatz 2,Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ein Drittel des oben genannten Jahresbruttobezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Absatz 2, gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (Paragraph 3, Absatz 2,) auf Grund der von diesem in Ausführung zu Paragraph eins, selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.
  5. Absatz 5,Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 15. April auszuzahlen.

Schlagworte

Höhe der Förderung

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12013591

Alte Dokumentnummer

N1199115093J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P2/NOR12013591

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