(4)Absatz 4,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 15 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 15 vH der ihm gemäß Absatz 2, gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (Paragraph 3, Absatz 2,) auf Grund der von diesem in Ausführung zu Paragraph eins, selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.