(1)Absatz eins,Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (Paragraph 9,) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Absatz 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.