Absatz eins,Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (Paragraph 9,) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Absatz 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.