(1)Absatz eins,Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9 eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.