Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Publizistikförderungsgesetz 1984 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.01.1998

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (Paragraph 9,) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundsfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Absatz 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  2. Absatz 2,Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
  3. Absatz 3,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  4. Absatz 4,Sollte der Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Absatz 2, zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  5. Absatz 5,Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  6. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12010879

Alte Dokumentnummer

N11984176270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P10/NOR12010879

Navigation im Suchergebnis