Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12107422

Alte Dokumentnummer

N6199329289J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P96/NOR12107422

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