Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
31.08.1993
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
§ 96. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.Paragraph 96, (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.
Schlagworte
Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100866
Alte Dokumentnummer
N6198411476T