Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 96

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. Ziffer 2
      bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Landeslehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265453

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P96/NOR40265453

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