Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung
der Lehrverpflichtung
§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
nach den §§44 bis 46 und 48 bis 53 oder
bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8
EKUG
zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.