Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung

der Lehrverpflichtung

Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

  1. Ziffer eins
    nach den §§44 bis 46 und 48 bis 53 oder
  2. Ziffer 2
    bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8

EKUG

zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.

Schlagworte

Rundung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12105493

Alte Dokumentnummer

N6199115626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P47/NOR12105493

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