nach den §§44 bis 46 und 48 bis 53 oder
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Paragraph 47
01.07.1991
31.08.1995
Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung
der Lehrverpflichtung
Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
EKUG
zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.