Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Text

Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung

der Lehrverpflichtung

Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

  1. Ziffer eins
    nach den §§44 bis 46 und 48 bis 53 oder
  2. Ziffer 2
    bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8

EKUG

zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.