Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung der Lehrverpflichtung

Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 bis 46 und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.

Schlagworte

Rundung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100817

Alte Dokumentnummer

N6198411427T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P47/NOR12100817

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