(3a)Absatz 3 a,Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.