Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
Paragraph 47
01.01.1985
30.06.1991
Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung der Lehrverpflichtung
Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 bis 46 und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.