Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung der Lehrverpflichtung

Paragraph 47, Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 bis 46 und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.