(4)Absatz 4,Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.