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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 44

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder
    2. Ziffer 2
      im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.
  2. Absatz 2,Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  4. Absatz 4,Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
  5. Absatz 5,Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  6. Absatz 6,Der Ersatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Landesstellenleiter, BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40035136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P44/NOR40035136

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