(4)Absatz 4,Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.