Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrpflichtermäßigung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, zulässig; in letzterem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.
  2. Absatz 2,Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Landeslehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei L zu berechnen.

Schlagworte

Bezugsminderung, Bezugskürzung, Nebenbeschäftigung,
Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100808

Alte Dokumentnummer

N6198411418T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P44/NOR12100808

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