Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrpflichtermäßigung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder
    2. Ziffer 2
      im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.
  2. Absatz 2,Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  4. Absatz 4,Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
  5. Absatz 5,Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  6. Absatz 6,Der Ersatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zu leisten hat.
  7. Absatz 7,In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann - unabhängig von den Anlässen des Absatz eins, - die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  8. Absatz 8,Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 7, gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Landesstellenleiter

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111591

Alte Dokumentnummer

N6199655059J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P44/NOR12111591

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