Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

29.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Meldepflichten

Paragraph 37, (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.

  1. Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  2. Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Schlagworte

Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Urlaub

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12104282

Alte Dokumentnummer

N6198912349H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P37/NOR12104282

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