Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Meldepflichten
§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.Paragraph 37, (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(1a)Absatz eins a,Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b)Absatz eins b,Der Leiter der Schule kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
(1c)Absatz eins c,(Anm.: es wurde kein Abs. 1c vergeben)Anmerkung, es wurde kein Absatz eins c, vergeben)
(1d)Absatz eins d,Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
(3)Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Schlagworte
Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Weihnachtsferien,
Semesterferien, Urlaub
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12111979
Alte Dokumentnummer
N6199656408J