Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
28.07.1989
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Meldepflichten
§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.Paragraph 37, (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
(3)Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Schlagworte
Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Weihnachtsferien,
Semesterferien, Urlaub
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100801
Alte Dokumentnummer
N6198411411T