Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,
Text
Meldepflichten
§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.Paragraph 37, (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
(3)Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.