Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

27.04.2005

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung

oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen

Landes stehenden Schule

Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für

  1. Ziffer eins
    Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
  2. Ziffer 2
    Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

  1. Absatz eins a,Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
  3. Absatz 3,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  4. Absatz 4,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, erster Satz und zweiter Satz Ziffer eins, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,; ergeben sich hiebei in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, den Bestimmungen des Paragraph 50,
  5. Absatz 5,Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Artikel römisch vier, des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) entfällt.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung, Refundierung, Krankenfürsorgeeinrichtung, Kostentragung, Lehrerausbildung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P22/NOR40018222

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