Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,
Paragraph 22
01.09.2005
27.04.2005
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen
Landes stehenden Schule
Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für