Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder

einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule

Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
  2. Ziffer 2
    im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der
  3. Ziffer 8
    Schulstufe im Rahmen von Schulversuchen gemäß Paragraph 131 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
  1. Absatz 2,Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  3. Absatz 4,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, erster Satz und zweiter Satz Ziffer eins, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,; ergeben sich hiebei in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, den Bestimmungen des Paragraph 50,
  4. Absatz 5,Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Artikel römisch vier, des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) entfällt.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung, Refundierung, Krankenfürsorgeeinrichtung, Kostentragung, Lehrerausbildung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111854

Alte Dokumentnummer

N6199656276J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P22/NOR12111854

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