Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
28.02.1998
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. FürParagraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4)Absatz 4,Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung
im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;im Falle des Absatz eins, erster Satz und zweiter Satz Ziffer eins, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,; ergeben sich hiebei in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen; im Falle des Abs. 1 zweiter Satz Z 2 den Bestimmungen des § 50.im Falle des Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, den Bestimmungen des Paragraph 50,
(5)Absatz 5,Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) entfällt.Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Artikel römisch vier, des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) entfällt.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung,
Refundierung, Krankenfürsorgeeinrichtung, Kostentragung,
Lehrerausbildung
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12112400
Alte Dokumentnummer
N6199660479J