einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 a, gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und Paragraph 12 g, Absatz eins bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,