Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Verfassungsbestimmung

Tritt hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
(des Stadtschulrates für Wien) mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für
das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr.
368/1925, außer Kraft tritt.
(Vgl. § 13 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 64/1997)

Text

Paragraph 2,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

  1. Absatz 2Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Absatz eins,) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.
  2. Absatz 3Eine im Absatz eins, bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Absatz eins,) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
  3. Absatz 4Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Absatz eins,).
  4. Absatz 5Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

Schlagworte

Bundesminister, Minister, Kammer, Gewerkschaft, Landesrat

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12016232

Alte Dokumentnummer

N1199715670A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P2/NOR12016232

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