Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.06.1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte


Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 2,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

  1. Absatz 2Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Absatz eins,) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.
  2. Absatz 3Eine im Absatz eins, bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Absatz eins,) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
  3. Absatz 4Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Absatz eins,).

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Schlagworte

Bundesminister, Minister, Kammer, Gewerkschaft, Landesrat

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010551

Alte Dokumentnummer

N1198312293S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P2/NOR12010551

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