Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 2,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

  1. Absatz 2Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Absatz eins,) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.
  2. Absatz 3Eine im Absatz eins, bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Absatz eins,) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
  3. Absatz 3 a(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Absatz 2, bezeichneten Frist auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Absatz eins,).
  5. Absatz 5Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

Schlagworte

Bundesminister, Minister, Kammer, Gewerkschaft, Landesrat

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40140746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P2/NOR40140746

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