Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Beachte

Verfassungsbestimmung

Tritt hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates

(des Stadtschulrates für Wien) mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für

das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines

Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des

Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.

368 aus 1925,, außer Kraft tritt.

(Vgl. Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,)

Text

Paragraph 2,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

  1. Absatz 2,Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (Paragraph 6,), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Absatz eins,) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.
  2. Absatz 3,Eine im Absatz eins, bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Absatz eins,) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
  3. Absatz 4,Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Absatz eins,).
  4. Absatz 5,Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.