Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vollziehung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40115237

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P34/NOR40115237

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