Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vollziehung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40081028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P34/NOR40081028

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