Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Vollziehung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.