Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vollziehung

Paragraph 34, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
  5. Ziffer 5
    der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 15 Absatz 2, 26, Absatz 2 und 3 und 27;
  6. Ziffer 6
    im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
    1. Litera a
      im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    2. Litera b
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Paragraphen 12, 14 bis 17;
  7. Ziffer 7
    der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12113688

Alte Dokumentnummer

N6199761576J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P34/NOR12113688

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