der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 15 Absatz 2, 26, Absatz 2 und 3 und 27;